Wer heiraten darf
Die meisten Paare erfüllen alle Voraussetzungen, ohne je darüber nachzudenken. Bei zwei Punkten lohnt der Blick trotzdem, denn beide hat dieselbe Reform am 1. August 2025 geändert - und was davor galt, gilt seither nicht mehr.
Kurz zusammengefasst
- Heiraten darf, wer volljährig und entscheidungsfähig ist
- Eine Reform zum 1. August 2025 hat gleich zwei Regeln geändert
- Seither ist eine Ehe unter 18 ausnahmslos ausgeschlossen
- Und auch die Ehe unter Cousins ist seither verboten
- Erfasst sind alle Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie
- Eine frühere Ehe oder Partnerschaft muss beendet sein
- Kein aufrechtes Adoptivverhältnis zwischen den Verlobten
- Das Geschlecht spielt seit 2019 keine Rolle mehr
Das österreichische Ehegesetz stellt zwei Anforderungen an die Personen und stellt vier Hindernisse in den Weg. Beides steht knapp im Gesetz, wird aber im Netz oft in einer Fassung wiedergegeben, die überholt ist.
| Voraussetzung | Fundstelle | |
|---|---|---|
| Alter | Volljährigkeit, also 18 Jahre - ohne Ausnahme seit 1. August 2025 | § 1 EheG |
| Entscheidungsfähigkeit | Die Tragweite der Ehe verstehen und danach handeln können | § 1 EheG |
| Verwandtschaft | Gerade Linie und Seitenlinie bis einschließlich vierten Grad | § 6 EheG |
| Bestehende Ehe | Eine frühere Ehe muss aufgelöst oder für nichtig erklärt sein | § 8 EheG |
| Bestehende Partnerschaft | Eine eingetragene Partnerschaft muss zuvor beendet sein | § 9 EheG |
| Adoption | Kein aufrechtes Adoptivverhältnis zwischen den Verlobten | § 10 EheG |
Ab 18, ohne Ausnahme
§ 1 Ehegesetz besteht aus einem einzigen Satz: „Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.“ Volljährig wird man in Österreich mit dem 18. Geburtstag.
Eine Ehe vor dem 18. Geburtstag ist seit 1. August 2025 ohne Ausnahme ausgeschlossen. Bis dahin konnte ein Gericht eine Person ab 16 Jahren auf Antrag für ehefähig erklären. Der Nationalrat hat diese Ausnahme im Juli 2025 einstimmig gestrichen - für die Ehe und für die eingetragene Partnerschaft gleichermaßen.
Weil die Änderung jung ist, findet man die alte Regel bis heute in Ratgebern, und selbst amtliche Formularlisten führen die Ehemündigkeitserklärung stellenweise noch als mögliches Dokument an. Wer 16 oder 17 ist, wird in Österreich nicht mehr getraut - unabhängig davon, was die Eltern dazu sagen.
Der Gesetzgeber hat bei dieser Gelegenheit auch die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft wieder eingeführt: Sie kann eine Ehe oder Partnerschaft auf Nichtigkeit klagen, wenn die Ehefähigkeit gefehlt hat. Das zeigt, worum es bei der Reform ging - um Zwangs- und Kinderehen, nicht um österreichische Paare mit Planungsfragen.
Entscheidungsfähigkeit
Die zweite Voraussetzung wird selten zum Thema, ist aber gleichrangig. Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Tragweite einer Ehe erfassen und sich danach verhalten kann. Das ist keine Frage der Sachwalterschaft oder der Erwachsenenvertretung an sich, sondern des konkreten Zustands im Moment der Trauung.
Praktisch heißt das: Auch wer eine Erwachsenenvertretung hat, kann heiraten, solange die Entscheidungsfähigkeit für diesen Schritt gegeben ist. Zweifelt die Standesbeamtin daran, wird sie das im Verfahren klären.
Verwandtschaft: Die Regel hat sich 2025 geändert
Hier liegt der Punkt, an dem fast jeder Ratgeber im Netz falsch liegt. § 6 Ehegesetz lautet in der seit 1. August 2025 geltenden Fassung:
„Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie."
Der vierte Grad der Seitenlinie sind Cousin und Cousine. Sie dürfen in Österreich also nicht mehr heiraten. oesterreich.gv.at nennt sie ausdrücklich als Beispiel für das Eheverbot.
Das ist neu, und es stammt aus derselben Reform wie die Altersgrenze. Der Justizausschuss beschloss am 24. Juni 2025 einstimmig, das Verbot auf „Verwandte bis einschließlich des vierten Grads der Seitenlinie“ auszuweiten, ausdrücklich um Ehen zwischen Cousins und zwischen Nichten oder Neffen und Onkeln oder Tanten zu verhindern. Dieselbe Regel gilt für Adoptivverwandtschaften und für die eingetragene Partnerschaft.
Die zuvor geltende Fassung war deutlich enger, weshalb bis heute zahlreiche Seiten - auch juristische - die Verwandtenehe unter Cousins als zulässig beschreiben. Wer sich darauf verlässt, erlebt die Überraschung beim Standesamt, und zwar nach bezahlter Gebühr.
Welcher Grad wen erfasst
Der Verwandtschaftsgrad zählt die Geburten, die zwei Menschen voneinander trennen. Geschwister sind im zweiten Grad verwandt, weil man über zwei Geburten - die eigene und die des Geschwisters - vom gemeinsamen Elternteil zueinander kommt. Daraus ergibt sich diese Übersicht:
| Grad | Wer das ist | Ehe |
|---|---|---|
| Gerade Linie | Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Urenkel | Ehe verboten |
| 2. Grad Seitenlinie | Geschwister, auch halbbürtig | Ehe verboten |
| 3. Grad Seitenlinie | Onkel und Tante mit Nichte und Neffe | Ehe verboten |
| 4. Grad Seitenlinie | Cousin und Cousine | Ehe verboten |
| 5. Grad und weiter | Cousin oder Cousine zweiten Grades und entferntere Verwandte | Ehe erlaubt |
| Verschwägerte | Stiefeltern, Stiefkinder, Schwager und Schwägerin | Vom Verwandtschaftsverbot nicht erfasst |
Das Verbot betrifft Verwandtschaft, nicht Schwägerschaft. Wer den geschiedenen Ehepartner der Schwester heiraten möchte oder das Stiefkind des Vaters, ist von § 6 nicht erfasst. Ein aufrechtes Adoptivverhältnis steht dagegen sehr wohl im Weg.
Eine frühere Ehe oder Partnerschaft
§ 8 Ehegesetz verbietet die Doppelehe: Niemand darf heiraten, bevor eine frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. § 9 zieht die gleiche Linie für die eingetragene Partnerschaft - auch sie muss zuvor beendet sein.
Praktisch scheitert das nie am Willen, sondern am Papier. Das Standesamt verlangt die Scheidungs- oder Auflösungsurkunde mit Rechtskraftstempel. Eine Ausfertigung ohne diesen Vermerk beweist nichts, und der Termin läuft ins Leere. Was ihr mitbringen müsst, steht beim Aufgebot.
Adoptivverhältnis
§ 10 Ehegesetz schließt die Ehe zwischen Adoptivkind und Adoptivelternteil aus, solange das Adoptionsverhältnis besteht. Das Verbot knüpft an das rechtliche Band, nicht an die Blutsverwandtschaft - und es endet, wenn die Adoption aufgehoben wird.
Das Geschlecht spielt keine Rolle
Seit 1. Jänner 2019 steht die Ehe in Österreich allen Paaren offen. Der Verfassungsgerichtshof hatte zuvor die Regelungen aufgehoben, die gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe verwehrten. Umgekehrt ist auch die eingetragene Partnerschaft seither nicht mehr auf gleichgeschlechtliche Paare beschränkt - und für sie gelten dieselben Hindernisse wie für die Ehe.
Wenn ausländisches Recht gilt
Hat eine oder einer von euch keine österreichische Staatsbürgerschaft, wird die Ehefähigkeit dieser Person nach ihrem Heimatrecht beurteilt. Das kann strenger sein als das österreichische, aber auch anders gelagert - manche Staaten kennen Wartefristen nach einer Scheidung, andere verlangen die Zustimmung einer Behörde.
Welche Nachweise nötig sind, legt das Standesamt im Einzelfall fest. Ruft an, bevor ihr Urkunden besorgt: Apostille und beglaubigte Übersetzung brauchen jeweils eigene Wege und Wochen, nicht Tage.
Wer das prüft
Nicht ihr, sondern das Standesamt - im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit, das dem eigentlichen Trauungstermin vorausgeht. Dort werden eure Urkunden durchgesehen und festgestellt, ob eines der genannten Hindernisse vorliegt.
Die Feststellung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung sechs Monate gültig, und die Bundesgebühr von 74 Euro wird bereits bei der Antragstellung fällig, nicht erst am Trauungstag. Erstattet wird sie nicht - auch dann nicht, wenn das Verfahren mit einem Hindernis endet. Wer Zweifel hat, klärt sie also besser telefonisch als am Schalter.
Häufige Fragen
- Ab wann darf man in Österreich heiraten?
- Ab 18. § 1 Ehegesetz lautet: „Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.“ Eine Ausnahme für Minderjährige gibt es seit 1. August 2025 nicht mehr: Bis dahin konnte ein Gericht eine Person ab 16 Jahren auf Antrag für ehefähig erklären, der Nationalrat hat diese Möglichkeit im Juli 2025 einstimmig gestrichen.
- Dürfen Cousin und Cousine in Österreich heiraten?
- Nein, nicht mehr. § 6 Ehegesetz in der seit 1. August 2025 geltenden Fassung verbietet die Ehe zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie. Cousin und Cousine sind im vierten Grad verwandt und damit erfasst. oesterreich.gv.at nennt sie ausdrücklich als Beispiel.
- Darf man Onkel, Tante, Nichte oder Neffen heiraten?
- Nein. Diese Verwandtschaft liegt im dritten Grad der Seitenlinie und fällt damit unter das Verbot des § 6 Ehegesetz. Dasselbe gilt für Geschwister im zweiten Grad und für alle Verwandten in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel.
- Kann man mit 16 oder 17 heiraten?
- Nein, nicht mehr. Bis 31. Juli 2025 konnte ein Gericht eine Person ab 16 Jahren auf Antrag für ehefähig erklären. Diese Ausnahme ist mit 1. August 2025 entfallen, für die Ehe wie für die eingetragene Partnerschaft. Ältere Ratgeber erwähnen die Ehemündigkeitserklärung noch - sie gibt es nicht mehr.
- Wer prüft, ob man heiraten darf?
- Das Standesamt, im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit - umgangssprachlich Aufgebot. Dabei werden eure Urkunden durchgesehen und festgestellt, ob ein Ehehindernis vorliegt. Das Ergebnis ist ab dem Tag der Feststellung sechs Monate gültig.