Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Seit 1. Jänner 2019 dürfen alle Paare beides - und seither ist die Frage nicht mehr, was erlaubt ist, sondern was zu euch passt. Rechtlich liegen die beiden Formen heute so nah beieinander, dass die Entscheidung meist an anderem hängt.
Kurz zusammengefasst
- Beide Formen stehen seit 1. Jänner 2019 allen Paaren offen
- Die Wirkungen sind weitgehend deckungsgleich
- Unterschiedlich sind vor allem Begriffe, Formalien und der Ablauf des Amtsakts
- Die Ehe wird geschieden, die Partnerschaft aufgelöst - beides durch das Gericht
- Für den Wechsel gibt es kein Gesetz, aber eine Verwaltungspraxis
- Die Gebühren sind identisch: 74 Euro, mit ausländischen Urkunden 193 Euro
- Die Lebensgemeinschaft ohne Eintragung bringt keine dieser Wirkungen
Bis Ende 2018 war die Zuordnung eindeutig: Ehe für verschiedengeschlechtliche Paare, eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche. Der Verfassungsgerichtshof hob diese Trennung auf. Seit 1. Jänner 2019 steht die Ehe allen Paaren offen - und umgekehrt ist auch die eingetragene Partnerschaft nicht mehr auf gleichgeschlechtliche Paare beschränkt.
Beide Formen stehen allen offen
oesterreich.gv.at formuliert es ohne Einschränkung: „Zwei Personen können eine eingetragene Partnerschaft begründen, und zwar unabhängig davon, ob sie gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind." Für die Ehe gilt seit derselben Entscheidung dasselbe.
Damit ist aus einer Frage der Zulässigkeit eine Frage der Wahl geworden. Und weil der Gesetzgeber die beiden Formen über die Jahre einander angeglichen hat, ist der rechtliche Abstand heute klein. Auf der Seite zu den Wirkungen steht der Satz, an dem sich alles ablesen lässt: Die eingetragene Partnerschaft hat „in vielen Fällen die gleichen Wirkungen wie eine Ehe“.
Was sich unterscheidet
| Ehe | Eingetragene Partnerschaft | |
|---|---|---|
| Wie es heißt | Die Ehe wird geschlossen, das Paar sind Eheleute. | Die Partnerschaft wird begründet, das Paar sind eingetragene Partnerinnen oder Partner. |
| Der Rechtsakt | Die Standesbeamtin fragt beide einzeln und nacheinander und spricht danach aus, dass ihr rechtmäßig verbundene Eheleute seid. | Der Standesbeamte befragt beide einzeln vor bis zu zwei Zeugen. Mit Aufnahme der Niederschrift ist die Partnerschaft begründet. |
| Wie es endet | Scheidung durch das Gericht. | Auflösung durch das Gericht. |
| Termine in Wien | Auch samstags, über das Angebot Traumhochzeit an besonderen Orten. | Begründungen finden von Montag bis Freitag statt. |
Der auffälligste Punkt steckt in der zweiten Zeile. Bei der Ehe endet der Akt mit einem Ausspruch der Standesbeamtin - sie erklärt euch zu Eheleuten. Bei der eingetragenen Partnerschaft entsteht die Bindung mit der Aufnahme der Niederschrift. Rechtlich ist beides gleich wirksam, aber der Moment, auf den alle im Raum warten, ist ein anderer.
Beide Formen verlangen Volljährigkeit. § 1 Ehegesetz lautet seit 1. August 2025 schlicht: „Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist." Bis dahin konnte ein Gericht eine Person ab 16 Jahren auf Antrag für ehefähig erklären - der Nationalrat hat diese Ausnahme im Juli 2025 einstimmig gestrichen, und zwar für die Ehe und die eingetragene Partnerschaft gleichermaßen. Näheres bei den Voraussetzungen.
Was identisch ist
Die Liste der Gemeinsamkeiten ist deutlich länger als die der Unterschiede:
| Gilt für beide Formen | |
|---|---|
| Offen für | Alle Paare, unabhängig vom Geschlecht - seit 1. Jänner 2019 gilt das für beide Formen. |
| Mindestalter | Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit. Eine Ausnahme für Minderjährige gibt es in keiner der beiden Formen. |
| Hindernisse | Keine bestehende Ehe oder Partnerschaft, keine Verwandtschaft in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie, kein aufrechtes Adoptivverhältnis - alle Ehehindernisse im Detail. |
| Vorverfahren | Beide brauchen die Ermittlung der Ehe- beziehungsweise Partnerschaftsfähigkeit beim Standesamt, gültig sechs Monate. |
| Name | Ein gemeinsamer Name oder ein Doppelname sind in beiden Formen möglich. |
| Wirkungen | Unterhalt, Erbrecht, Pension, Aufenthalt, Grunderwerbsteuer, Erwachsenenvertretung und Stiefkindadoption gelten in beiden Formen. |
| Gebühren | 74 Euro Bundesgebühr, 193 Euro mit ausländischen Urkunden - identisch. |
Wie eine eingetragene Partnerschaft begründet wird
Der Weg ist derselbe wie bei der Ehe. Vorher steht ein Ermittlungsverfahren beim Standesamt, bei dem eure Urkunden geprüft werden - dieselbe Prozedur wie beim Aufgebot, mit denselben Unterlagen und derselben Sechsmonatsfrist.
Der Akt selbst verlangt die „gleichzeitige und persönliche Anwesenheit beider Partnerinnen/Partner bei einer Personenstandsbehörde". Der Standesbeamte befragt beide einzeln, vor bis zu zwei Zeugen. Mit der Niederschrift ist die Partnerschaft begründet.
Wien nimmt Anmeldungen frühestens sechs Monate vor dem Wunschtermin entgegen; der früheste online buchbare Termin liegt vier Wochen in der Zukunft. Begründungen finden dort von Montag bis Freitag statt. Beide Partner sollen bei der Anmeldung anwesend sein.
Was sie kostet
Genau dasselbe wie eine Eheschließung. Die Ermittlung der Fähigkeit kostet 74 Euro an Bundesgebühr, mit ausländischen Urkunden 193 Euro. Wien nennt für die Anmeldung pauschal 193 Euro und warnt - wie bei der Ehe - davor, Dokumente an mehrere Standesämter zu schicken: Das gilt als mehrfache Antragstellung und kann auf 386 Euro oder mehr steigen. Schon die Übermittlung per E-Mail zählt als Antrag.
Die vollständige Aufschlüsselung samt Zuschlägen der Städte steht auf der Seite zu den Kosten am Standesamt; sie gilt für beide Formen gleichermaßen.
Der Wechsel: Gesetz und Praxis gehen auseinander
Hier liegt die verwirrendste Stelle des ganzen Themas, und sie ist bis heute ungelöst. Das Gesetz sagt das eine, die Standesämter tun das andere, und beide haben gute Gründe.
§ 9 Ehegesetz lautet: „Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist." Auch oesterreich.gv.at hält fest, ein Umstieg sei nicht möglich, es bedürfe einer gerichtlichen Auflösung.
Diese Bestimmung stammt aus dem Jahr 2010 und ist seither unverändert - sie wurde geschrieben, als gleichgeschlechtliche Paare gar nicht heiraten durften. Als der Verfassungsgerichtshof die Ehe 2019 öffnete, blieb sie einfach stehen. Eine gesetzliche Regelung für den Wechsel wurde nie geschaffen.
Die Verwaltung hat das Problem daraufhin selbst gelöst. Innenministerium und Justizministerium vertreten die Auffassung, die Bestimmungen ließen sich verfassungskonform so auslegen, dass eingetragene Partner einander heiraten können, ohne ihre Partnerschaft vorher auflösen zu müssen. Weil eine erlassmäßige Festlegung nicht möglich war, verschickte das Innenministerium im Dezember 2018 - kurz vor der Eheöffnung - ein Empfehlungsschreiben an die Landesbehörden.
Statistik Austria weist für 2025 ausdrücklich 57 Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen aus - enthalten in den 45.537 Eheschließungen des Jahres. Der Weg wird also tatsächlich gegangen, obwohl das Gesetz ihn nicht kennt.
Geklärt ist die Sache trotzdem nicht. Eine parlamentarische Anfrage von 2021 verlangte Rechtssicherheit, und im Justizausschuss wurde am 24. Juni 2025 ein Antrag zur Umwandlungsmöglichkeit erneut vertagt. Es gibt bis heute keine gesetzliche Grundlage, sondern eine Empfehlung und eine Auslegungspraxis.
Was das für euch bedeutet: Fragt bei eurem Standesamt ausdrücklich nach, wie es diesen Fall handhabt, und lasst euch die Antwort bestätigen, bevor ihr einen Trauungstermin fixiert. Wird die Umwandlung dort akzeptiert, spart ihr euch ein Gerichtsverfahren. Wird sie es nicht, müsst ihr die Partnerschaft zuerst gerichtlich auflösen lassen - der Auflösungsbeschluss tritt dann an die Stelle der Scheidungsurkunde, und die Sechsmonatsfrist des Ermittlungsverfahrens läuft erst danach.
Der umgekehrte Weg, von der Ehe in die Partnerschaft, ist in der Praxis nicht etabliert. Hier bleibt es bei dem, was § 9 und die Auskunft von oesterreich.gv.at sagen.
Abgrenzung zur Lebensgemeinschaft
Die dritte Form wird oft mitgedacht, ist aber etwas grundsätzlich anderes: Die Lebensgemeinschaft entsteht ohne Behörde, ohne Eintragung und ohne Termin - allein dadurch, dass zwei Menschen zusammenleben.
Genau deshalb bringt sie auch keine der Wirkungen mit, die Ehe und eingetragene Partnerschaft auslösen: kein gesetzliches Erbrecht, keinen Unterhaltsanspruch, kein automatisches Vertretungsrecht in Obsorgeangelegenheiten. Wer im Ernstfall füreinander einstehen können will, braucht einen der beiden eingetragenen Wege - oder muss einzelne Punkte vertraglich und testamentarisch regeln.
Woran ihr es festmachen könnt
Weil die Rechtsfolgen weitgehend übereinstimmen, entscheidet in der Praxis selten das Gesetz. Was tatsächlich den Ausschlag gibt:
- Der Begriff. Manche Paare wollen verheiratet sein, andere wollen es ausdrücklich nicht - und finden in der Partnerschaft eine Form ohne die Bedeutungsschicht, die dem Wort Ehe anhängt.
- Die Zeremonie. Die Ehe hat den größeren Auftritt, samt Ausspruch der Standesbeamtin und in vielen Städten Samstagsterminen. Die Begründung einer Partnerschaft ist nüchterner - was für manche der Vorzug ist.
- Das Ausland. Nicht jeder Staat kennt die eingetragene Partnerschaft oder erkennt sie in gleicher Weise an. Wenn ihr im Ausland lebt oder leben werdet, klärt das vorher - bei der Ehe ist die Lage international eindeutiger.
Verbindliche Auskunft zu eurer Situation gibt euch das Standesamt, bei Fragen zu Erb-, Unterhalts- oder Aufenthaltsfolgen eine Rechtsanwältin. Der gesetzliche Rahmen ist überall gleich, die Folgen im Einzelfall nicht.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen eingetragener Partnerschaft und Ehe?
- Seit 1. Jänner 2019 stehen beide Formen allen Paaren offen, und oesterreich.gv.at hält fest, dass die eingetragene Partnerschaft in vielen Fällen die gleichen Wirkungen hat wie eine Ehe. Unterschiedlich sind vor allem Begriffe und Formalien: Die Ehe wird geschlossen und durch Scheidung beendet, die Partnerschaft wird begründet und gerichtlich aufgelöst. Beide verlangen Volljährigkeit; die frühere Ausnahme ab 16 Jahren ist mit 1. August 2025 entfallen.
- Welche Vorteile hat eine eingetragene Partnerschaft?
- Rechtliche Vorteile gegenüber der Ehe gibt es kaum noch - die Wirkungen sind weitgehend deckungsgleich. Wer sie wählt, tut das meist aus persönlichen Gründen: weil der Begriff Ehe nicht passt, weil die Zeremonie schlichter ausfallen soll oder weil eine bestehende Partnerschaft aus der Zeit vor 2019 fortgeführt wird.
- Kann man nach einer eingetragenen Partnerschaft noch heiraten?
- Ja. Nach dem Wortlaut des § 9 Ehegesetz müsste die Partnerschaft zuerst gerichtlich aufgelöst werden. Innen- und Justizministerium halten aber eine verfassungskonforme Auslegung für zulässig, nach der eingetragene Partner einander ohne Auflösung heiraten können; das Innenministerium hat den Behörden das im Dezember 2018 auch so empfohlen. Statistik Austria zählte für 2025 tatsächlich 57 solcher Umwandlungen. Eine gesetzliche Klarstellung fehlt bis heute - fragt deshalb vorher bei eurem Standesamt nach.
- Was ist der Unterschied zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe?
- Die Lebensgemeinschaft entsteht ohne Behörde und ohne Eintragung, allein durch das Zusammenleben. Sie begründet deshalb keine der Rechtsfolgen, die Ehe und eingetragene Partnerschaft mitbringen - kein gesetzliches Erbrecht, keinen Unterhaltsanspruch, kein automatisches Vertretungsrecht. Wer diese Wirkungen will, braucht einen der beiden eingetragenen Wege.
- Was kostet eine eingetragene Partnerschaft?
- Dasselbe wie eine Eheschließung. Die Bundesgebühr für die Ermittlung der Fähigkeit beträgt 74 Euro, mit ausländischen Urkunden 193 Euro. Wien nennt für die Anmeldung pauschal 193 Euro und weist darauf hin, dass eine Einreichung bei mehreren Standesämtern auf 386 Euro oder mehr steigen kann.